1b Abs. 3 BauG). Damit von einer Störung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden kann, muss es sich bei der verletzten Vorschrift um eine solche von allgemeiner raumplanerischer oder baupolizeilicher Bedeutung und Tragweite handeln, wie bei Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Umweltschutz, die Sicherheit und Gesundheit oder um ein Bauverbot.32 Nicht zu prüfen hat die Baupolizeibehörde, ob eine obligationenrechtliche Werkeigentümerhaftung gegeben ist.