Ein Vorgehen gemäss dieser Bestimmung setzt voraus, dass es sich um eine Störung der öffentlichen Ordnung handelt, die von einer unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder ordnungswidrigen Baute oder Anlage ausgeht. Dabei können auch bewilligungsfreie Bauten die öffentliche Ordnung stören (Art. 1b Abs. 3 BauG).