Beim Wegfall des horizontalen Wasserdruckes auf die Mauer, habe sich die Resultierende wieder bergwärts in den inzwischen nass gewordenen normalen Fundationsbereich verlagert. In diesem Augenblick könnte Wasser einen zu grossen Anteil der Tragfunktion übernommen haben, was zum Bruch geführt habe. Dieser erste Bruch dürfte sich Bruch um Bruch talwärts fortgepflanzt haben, bis die weniger empfindliche, steile Sandsteinbö- 29 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220)