___ AG weise darauf hin, dass die Rutschung nicht durch ein kurzfristiges extremes Wetterereignis ausgelöst worden sei, sondern durch eine langfristige Überlastung des Hanges. Sie wies zusätzlich darauf hin, dass das Gutachten der E.________ AG vom 5. März 2024 über keine Aussage verfüge, dass es sich um ein Naturereignis handle, sondern lediglich, dass sich auf dem Sandstein eine Gleitschicht gebildet habe.