Diese Ausführungen würden suggerieren, dass es sich nicht um ein Naturereignis handle. Demzufolge gelange die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 Abs. 1 OR29 zur Anwendung. Im angefochtenen Entscheid führte die Gemeinde zudem aus, der Hinweis auf den trockenen Zustand des Rutschmaterials im Gutachten der E.________ AG weise darauf hin, dass die Rutschung nicht durch ein kurzfristiges extremes Wetterereignis ausgelöst worden sei, sondern durch eine langfristige Überlastung des Hanges.