Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 aus, der Eigentümer der Parzelle Nr. G.________ habe die Baupolizeibehörde angehalten, die Rutschmasse verursachergerecht zurückbauen zu lassen. Die angefochtene Verfügung sei daher im Einvernehmen mit diesem ausgearbeitet worden. Sie habe festgestellt, dass die Umgebung mit erheblichen Stützmauern über 1.20 m versehen worden sei, ohne dass dafür eine Baubewilligung vorliege. Ob diese Stützmauern nach den Regeln der Baukunst mit entsprechender Bewässerung ausgeführt worden seien, könne im Nachhinein wohl kaum beurteilt werden. Bäume im Wald seien geschlagen worden, ohne dass wiederum Bäume gepflanzt worden seien.