Er habe diesbezüglich mehrfach den vorzeitigen Baubeginn beantragt. Diesen habe die Gemeinde anlässlich der Begehung vom 10. Juni 2024 zuerst bewilligt, dies habe die Gemeinde mit den Schreiben vom 26. Juni 2024 und 12. Juli 2024 ohne sichthaltige Begründung wieder rückgängig gemacht. Es sei unklar, ob es überhaupt erforderlich sei, die Erde beim Stritenbächli zu entfernen, da der neue Verlauf des Gewässers von der Wasserbaupolizei nicht beanstandet worden sei. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe auf Parzelle Nr. G.________ nie Bauarbeiten ausgeführt, daher könne auch keine Wiederherstellung verfügt werden.