_ seien bis auf die 2021 erstellten Hangsicherungsmassnahmen unbebaut. Eine Wiederherstellung erübrige sich somit. Auf der Parzelle Nr. B.________ sei im Rahmen der Sanierungsarbeiten und gestützt auf die Vorgaben der Firma E.________ nach dem ersten Erdrutsch einzig eine Wasserleitung (Drainage) verlegt worden. Deren Entfernung wäre höchst risikobehaftet. An anderer Stelle führt der Beschwerdeführer aus, die Wiederherstellungsverfügung werde in Bezug auf die Parzellen A.________ und B.________ aufgeschoben, da er mit Eingabe vom 18. Juli 2024 ein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe.