b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unbestritten, dass das erste Ereignis ohne Einwirkung von baulichen Massahmen verursacht worden sei. Hinsichtlich des zweiten Rutsches bestreitet der Beschwerdeführer den Einfluss der baulichen Hangsicherungsmassnahmen bzw. einer angeblichen unsachgemässen Entwässerung und verlangt entsprechende Beweise, sofern diese Behauptung die Grundlage der angefochtenen Verfügung sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unklar, von welcher Umgebungsgestaltung die Gemeinde spreche. Die von den beiden Erdrutschen betroffenen Teile der Parzelle Nr. A.________ seien bis auf die 2021 erstellten Hangsicherungsmassnahmen unbebaut.