- Erforderliche Hangsicherungsmassnahmen gilt es unter Berücksichtigung des geologischen Gutachtens einzuplanen. - Es ist davon auszugehen, dass die Hangsicherungsmassnahmen der Baubewilligungspflicht unterliegen, so dass vorgängig eine Baubewilligung vorliegen muss. - Für Sofortmassnahmen gilt es zu berücksichtigen, dass die technische Ausführung aktenkundig sein muss. - Die baulichen Sofortmassnahmen dürfen die Waldfunktion nicht beeinträchtigen.