In Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids verfügt die Gemeinde zusammengefasst, die Umgebung im Bereich der vom Hangrutsch betroffenen Parzellen sei innert 90 Tagen nach den Weisungen der involvierten Fachstellen und Ämtern sowie in Bezug auf die Parzelle Nr. G.________ in Abstimmung mit dem Landeigentümer und im Bereich des Gewässerraums in Abstimmung mit der Leiterin Tiefbau in den ursprünglichen Zustand (Wiese/Wald) zurückzubauen. Für den Bereich «Umgebung F.________strasse 37» fügte die Gemeinde folgende Bemerkungen hinzu: