Das neue Ziel sei, am 5. August 2024 mit den dringend nötigen Stabilisierungsarbeiten beginnen zu können.23 Damit zeigte der Beschwerdeführer klar auf, dass er die Sanierungsarbeiten nicht ohne Einverständnis der Behörden beginnen würde. Im gleichen Sinn führte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Schreiben vom 23. Juli 2024 aus, er werde nach Ablauf der Einsprachefrist die Bewilligung eines vorzeitigen Baubeginns für die Notmassnahmen basierend auf den Massnahmenvorschlägen gemäss Aktennotiz der Firma E.________ AG vom 5. März 2024 (Holzkästen und Stahlträger) beantragen. Sobald diese Bewilligung vorliege, werde seine Klientschaft die Umsetzung in Angriff nehmen.