d) Vorliegend ist nicht dargelegt oder ersichtlich, welche baubewilligungspflichtigen Arbeiten der Beschwerdeführer ohne Baubewilligung vorgenommen haben soll. Es liegen auch keine Umstände vor, welche die Gemeinde zum Erlass eines kostenpflichtigen Baustopps berechtigt hätten, da der Beschwerdeführer zwar zuerst gemäss dem Protokoll der Begehung vom 26. Juni 2024 des Projektleiters davon ausging, dass sämtliche Amtsstellen einem umgehenden Baubeginn der «Etappe 1» zur Stabilisierung im Bereich der Abrissstelle auf Parzelle Nr. A.________ zustimmen und er den Bauunternehmer beauftragen kann, die Arbeiten so rasch als möglich zu beginnen.