Die Gemeinde begründet den Baustopp weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024. c) Art. 22 RPG20 bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die eine Baubewil-