66 VRPG), kann die Gehörsverletzung geheilt werden. Angesichts des Verfahrensausgangs und infolge des Fehlens einer Gegenpartei ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kostenverteilung nicht speziell zu berücksichtigen. 3. Baustopp a) In Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids verfügt die Gemeinde, die baubewilligungspflichtigen Bauarbeiten gelte es sofort einzustellen. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien keine Bauarbeiten im Gange und er habe keine Absicht bekundet, gegen den Willen der Gemeinde Bauarbeiten aufzunehmen. Die Verfügung eines Bauverbots sei deshalb unbegründet und absolut sinnlos.