Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, war der Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gerechtfertigt und auch nicht dringlich. Die Gemeinde hat daher das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das rechtzeitige Fristverlängerungsgesuch nicht zumindest teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung erlassen hat, bevor der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt Stellung nehmen konnte.