Diese Frist ist knapp bemessen. Der beauftragte Anwalt belegte die geltend gemachte Abwesenheit zwar nicht, legte seinem Schreiben mit der Bitte um Fristverlängerung aber eine am 22. Juli 2024 unterzeichnete Vollmacht bei.17 Diese und die umfangreichen Akten legen nahe, dass sich der Anwalt noch nicht eingehend mit dem Dossier beschäftigen und daher die Stellungnahme nicht fristgerecht einreichen konnte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, war der Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gerechtfertigt und auch nicht dringlich.