Die Gründe sind von der um Fristverlängerung ersuchenden Partei soweit möglich und zumutbar zu belegen, etwa mit Unterlagen, die eine längere Abwesenheit dokumentieren (z.B. Flugtickets). Ob die geltend gemachten Gründe eine Fristerstreckung rechtfertigen, entscheidet die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, mit Rücksicht auf die Natur der Streitsache, die betroffenen Interessen und die Verfahrensumstände. Vorab erstmalige Fristerstreckungen in nicht dringlichen Angelegenheiten werden in der Praxis grosszügig gewährt. Das VRPG macht keine näheren Angaben zur Länge der Frist, die Behörde setzt diese Zeitspanne wiederum nach pflicht-