c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG14 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Um den Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam wahrnehmen zu können sind die Betroffenen in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg zu orientieren.15 Die Gemeinde hat vorliegend zu Recht vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt.