b) Vorliegend hat die Gemeinde einen ersten Verfügungsentwurf zugestellt und Frist bis 24. Juli 2024 zur Stellungnahme angesetzt. Diesen Entwurf hat sie angepasst und mit Schreiben vom Freitag, 12. Juli 2024, erneut Frist bis 24. Juli 2024 zur Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 zeigte der Anwalt des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung an und bat um eine Fristerstreckung bis am 24. August 2024, welche er mit den umfangreichen Akten und Ferienabwesenheiten seinerseits begründete. Trotz des gestellten Fristverlängerungsgesuchs erliess die Gemeinde am 26. Augst 2024 die angefochtene Verfügung.