In der angefochtenen Verfügung führt die Gemeinde unter Ziffer II S. 8 aus, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden und verweist dabei auf die erfolgte Korrespondenz. In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 wiederholt sie, das rechtliche Gehör sei vollumfänglich gewährt worden (Ziffer 2.12).