a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinde habe ihm am 12. Juli 2024 einen Entwurf einer Baueinstellungs- und Wiederherstellungsverfügung zur Stellungnahme bis 24. Juli 2024 zugestellt. Er habe sich entschlossen, einen Anwalt hinzuzuziehen, welcher mit Schreiben vom 23. Juli 2024 eine Fristerstreckung bis 24. August 2024 verlangt und auf die Risiken und Haftungsfolgen hingewiesen habe, falls die Gemeinde die notwendigen Sofortmassnahmen zur Hangsicherung weiter verzögere. Die Gemeinde habe zu diesem Schreiben nicht Stellung genommen und – unter Missachtung des rechtlichen Gehörs – die angefochtene Verfügung erlassen.