b) Der Beschwerdeführer stellt zudem das Begehren, wonach festzustellen sei, dass die Gemeinde nicht befugt sei, über zivilrechtliche Forderungen zu befinden (Dispositiv Ziff. 2 a und b (bezüglich Parzelle G.________)). Er bezieht sich dabei auf den Inhalt der baupolizeilichen Verfügung. Feststellungsbegehren sind subsidiär, ist ein Leistungsbegehren möglich, fehlt für ein Feststellungsbegehren das notwendige Feststellungsinteresse.13 Vorliegend begründet der Be- 11 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirek-