9. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet11, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragte in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 stellte die Gemeinde dem Rechtsamt eine Kopie der Weiterleitung des Baugesuchs an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittel- land zu. Darin führte die Gemeinde aus, das Baugesuch entspreche nicht vollumfänglich der Verfügung vom 26. Juli 2024, da der Abtransport des Rutschmaterials auf den Parzellen Nrn. B.________ und G.________ nicht Bestandteil des Baugesuchs sei. Ihres Erachtens seien für die beiden Hangrutsche zwei Baugesuche nötig.