6. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 zeigte der Anwalt des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung an und bat um eine Fristerstreckung bis am 24. August 2024, welche er mit den umfangreichen Akten und Ferienabwesenheiten seinerseits begründete. Weiter verlangte er insbesondere die umgehende Publikation des Baugesuchs vom 17. Juli 2024, eine vorläufige Prüfung sei unnötig, da sich die involvierten Stellen bereits mehrfach geäussert hätten.