Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 stellte die Gemeinde dem Beschwerdeführer einen Entwurf einer Feststellungsverfügung zu und gewährte das rechtliche Gehör dazu. Gemäss diesem Entwurf sollte der Beschwerdeführer die Verantwortung für den Hangrutsch tragen und die erforderlichen Massnahmen im Sinne der Vorabklärungen mit den Amts- und Fachstellen vornehmen resp. im Baugesuch miteinbeziehen.3 Per E-Mail vom 28. Juni 2024 informierte der Projektleiter die Gemeinde, er habe den Bauunternehmer über den angekündigten Baustopp (ein solcher sah der Entwurf nicht ausdrücklich vor) informiert und werde die Zeit nutzen, um an den Dokumenten des