Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2024/41 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 10. März 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Neuenegg, Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 1, 3176 Neuenegg betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Neuenegg vom 26. Juli 2024 (BP-2024-896; Umgebungsgestaltung) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Neuenegg Nr. A.________ in der Wohn- zone W2 sowie der darunterliegenden Waldparzelle Neuenegg Nr. B.________. Das Wohnhaus auf Parzelle Nr. A.________ steht über einem Abhang, welcher in der Gefahrenhinweiskarte der mittleren Gefährdung für Rutschgefahren zugewiesen ist. Unten am Abhang und teilweise auf Parzelle Nr. B.________ befindet sich das Stritebächli. 2. Im Juli 2021 fand ein erster Erdrutsch vom südwestlichen Teil der Parzelle Nr. A.________ auf die darunterliegende Waldparzelle Nr. B.________ statt. Dabei war das Bachbett des Striten- bächli nur am Rande betroffen. Der Beschwerdeführer gab bei der E.________ AG ein Gutachten in Auftrag und beauftragte zur Ausarbeitung eines Projekts für die Hangsicherung einen Baube- rater. Zudem reichte der Beschwerdeführer am 5. September 2022 ein Baugesuch ein, welches ergänzt werden musste. Mit Kenntnis der Behörden wurden die Sanierungsmassnahmen vom No- vember 2021 bis Frühling 2022 ausgeführt, ohne dass über das Baugesuch entschieden worden wäre. Im Schreiben vom 11. März 2022 informierte der Beschwerdeführer die Gemeinde auch darüber, dass er auf Empfehlung des Försters die sehr schweren, alten Bäume aus der Böschung entfernt und diese durch wurzelstarken Jungwuchs ersetzt habe, was zusammen mit den anderen Massnahmen zu einer besseren Stabilität führen und die Sicherheit ihrer Liegenschaft erhöhe.1 1 Vorakten Gemeinde, pag. 209 1/18 BVD 120/2024/41 3. Am 19. Januar 2024 erfolgte erneut ein Hangrutsch, und zwar vom nordwestlichen Teil der Parzelle Nr. A.________ auf die darunterliegende Waldparzelle Nr. B.________. Dabei verschob sich auch Erde auf die landwirtschaftliche Parzelle Nr. G.________ im Dritteigentum sowie ins Bachbett (wobei sich die Massen offenbar zwischen Anfang Februar und Mitte Mai 2024 markant weiter talwärts bewegten2). Nicht betroffen waren hingegen der sanierte Teil der Parzelle Nr. A.________. Der Beschwerdeführer beauftragte erneut die E.________ AG und den gleichen Bauberater als Projektleiter. Es fanden Abklärungen und mehrere Begehungen unter Einbezug der Versicherungen und Fachbehörden statt. 4. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 stellte die Gemeinde dem Beschwerdeführer einen Entwurf einer Feststellungsverfügung zu und gewährte das rechtliche Gehör dazu. Gemäss diesem Ent- wurf sollte der Beschwerdeführer die Verantwortung für den Hangrutsch tragen und die erforder- lichen Massnahmen im Sinne der Vorabklärungen mit den Amts- und Fachstellen vornehmen resp. im Baugesuch miteinbeziehen.3 Per E-Mail vom 28. Juni 2024 informierte der Projektleiter die Ge- meinde, er habe den Bauunternehmer über den angekündigten Baustopp (ein solcher sah der Entwurf nicht ausdrücklich vor) informiert und werde die Zeit nutzen, um an den Dokumenten des Baugesuchs zu arbeiten und diese so rasch als möglich einzureichen. Das neue Ziel sei, am 5. Au- gust 2024 mit den dringend nötigen Stabilisierungsarbeiten beginnen zu können. Eine Stellung- nahme zur Feststellungsverfügung benötige mehr Zeit und werde in der nächsten Woche fol- gen.4 Mit E-Mail vom 4. Juli 2024 erfolgte die Stellungnahme des Beschwerdeführers.5 5. Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 wies die Gemeinde auf neue Erkenntnisse hin und stellte eine Baueinstellungs- und Wiederherstellungsverfügung in Aussicht. Dafür gewährte sie bis am 24. Juli 2024 das rechtliche Gehör.6 Am 17. Juli 2024 reichte der Projektverfasser ein Bauge- suchsformular, Unterlagen und Pläne zur Vorprüfung ein und teilte mit, er gehe davon aus, dass die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben sei, nachdem nun das Baugesuch eingereicht sei.7 Mit E-Mail vom 17. Juli 2024 verlangte die Gemeinde das Einreichen einer Vorabklärung via eBau vor dem Einreichen des Baugesuchs.8 Die vollständige Vorabklärung per eBau ging am 18. Juli 2024 bei der Gemeinde ein.9 Am Tag danach erliess die Gemeinde ein Verfahrenspro- gramm und holte Amts- und Fachberichte ein. 6. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 zeigte der Anwalt des Beschwerdeführers seine Bevoll- mächtigung an und bat um eine Fristerstreckung bis am 24. August 2024, welche er mit den um- fangreichen Akten und Ferienabwesenheiten seinerseits begründete. Weiter verlangte er insbe- sondere die umgehende Publikation des Baugesuchs vom 17. Juli 2024, eine vorläufige Prüfung sei unnötig, da sich die involvierten Stellen bereits mehrfach geäussert hätten. Zudem beantragte er nach Ablauf der Einsprachefrist die Bewilligung eines vorzeitigen Baubeginns für die Notmass- nahmen basierend auf den Massnahmenvorschlägen gemäss Aktennotiz der Firma E.________ AG vom 5. März 2024 (Holzkästen und Stahlträger). Sobald diese Bewilligung vorliege, werde seine Klientschaft die Umsetzung in Angriff nehmen.10 2 Vgl. insb. Vorakten Gemeinde, pag. 447 3 Vorakten Gemeinde, pag. 457-479 4 Vorakten Gemeinde, pag. 483 5 Vorakten Gemeinde, pag. 493-497 6 Vorakten Gemeinde, pag. 502-517 7 Vorakten Gemeinde, pag. 527-573 8 Vorakten Gemeinde, pag. 525 9 Vorakten Gemeinde, pag. 577-591 10 Vorakten Gemeinde, pag. 607-609 2/18 BVD 120/2024/41 7. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 verlangte die Gemeinde Neuenegg vom Beschwerdefüh- rer: 1. Die baubewilligungspflichtigen Bauarbeiten gilt es sofort einzustellen. 2. Die Umgebung gilt es innert 90 Tagen im Bereich der Parzellen Nr. G.________, A.________ und B.________ nach den Weisungen der Amts- und Fachstellen wie folgt zurückzubauen: a) Bereich Landwirtschaftsland (Parzelle Nr. G.________): Rückbau in die ursprüngliche begrünte Wiese nach den Weisungen vom Amt für Landwirtschaft, Fachstellen Boden in Abstimmung mit dem Landeigentümer. b) Bereich Gewässerraum (Parzelle Nr. G.________/B.________): Rückbau in die ursprünglich begrünte naturnahe Fläche (Wiese/Waldfläche) nach den Weisungen vom Wasserbauingenieur vom Oberingenieurkreis II (Tiefbauamt des Kantons Bern) in Abstimmung mit der Leiterin Tiefbau sowie den beiden Landeigentümern. c) Bereich Wald (Parzelle Nr. B.________): Rückbau in die ursprüngliche Waldfläche nach den Weisungen vom Amt für Wald und Naturgefahren. d) Bereich Umgebung F.________strasse 34 (Parzelle Nr. A.________/Wohnzone W2) Rückbau in die ursprünglich bewilligte ortsübliche begrünte Umgebungsfläche mit Bepflanzung Bemerkungen: - Erforderliche Hangsicherungsmassnahmen gilt es unter Berücksichtigung des geologischen Gut- achtens einzuplanen. - Es ist davon auszugehen, dass die Hangsicherungsmassnahmen der Baubewilligungspflicht un- terliegen, so dass vorgängig eine Baubewilligung vorliegen muss. - Für Sofortmassnahmen gilt es zu berücksichtigen, dass die technische Ausführung aktenkundig sein muss. - Die baulichen Sofortmassnahmen dürfen die Waldfunktion nicht beeinträchtigen. 3. Der Landeigentümer der Parzelle Nr. G.________ hat am 08. Juli 2024 zugesichert, dass er für einen Rückbau eine Baupiste auf seiner Landfläche zulassen wird. Hierfür wird der Landeigentümer das erforderliche Baugesuch für die Baupiste unterzeichnen. Die Inanspruchnahme der Landflächen gilt es nach den üblichen Gepflogenheiten verursachergerecht zu entschädigen. 4. Für den Rückbau im Bereich des Gewässers wird die Tiefbaukommission Neuenegg als zuständige Behörde für den Gewässerunterhalt die notwendige Unterhaltsanzeige beim Wasserbauingenieur einreichen. 5. Um die Sicherheit zu gewährleisten sind Sofortmassnahmen (Entwässerungsleitungen, Abflachung von Böschungen und dgl.) mit einem Geologen zu prüfen und sofern erforderlich nach den Weisungen vom Amt für Wald und Naturgefahren, Abteilung Naturgefahren und betroffenen Amts-/Fachstellen einzuleiten resp. umzuleiten. 6. Die Absturzsicherung nach SIA 358 muss jederzeit sichergestellt werden. 7. Die Wiederherstellungsverfügung vorbehaltlich Ziffer 8 wird aufgeschoben, wenn innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch eingereicht wird (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). 8. Die Baueinstellung exkl. Sofortmassnahmen tritt unbesehen der Anfechtungsmöglichkeiten wie unter Ziffer 13 angeführt, in Kraft (Entzug aufschiebende Wirkung). 9. Allfällige Vermessungsaufwendungen durch den Geometer, gilt es verursachergerecht durch C.________ zu tragen. 10. [Androhung Ersatzvornahme] 11. [Strafdrohung] 12. [Auferlegung der Kosten von CHF 732.– an den Beschwerdeführer] 13. [Rechtsmittelbelehrung] 3/18 BVD 120/2024/41 8. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführ am 27. August 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung BP-2024-896 vom 26. Juli 2024 sei nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nicht befugt ist, über zivilrechtliche Forderungen zu befinden (Dispositiv Ziff. 2 a und b (bezüglich Parzelle G.________)). 3. Eventuell: Die Verfügung sei bezüglich der Wiederherstellung auf Parzelle G.________ (Eigentümer H.________) nichtig zu erklären (Dispositiv Ziff. 2 a und b). Im Übrigen sei die Verfügung bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vom Beschwerdeführer mit Datum vom 18.07.2024 eingereichte Baugesuch (eBau Dossier Nr. 205741) aufzuschieben (Dispositiv Ziff. 7). 4. Eventuell: Die Verfügung sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, zwecks Klärung der offenen Fragen, insbesondere: a) Handelt es sich bei den Ereignissen vom 14.07.2021 und vom 19.01.2024 um Elementarereig- nisse oder um bauliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 46 BauG des Beschwerdeführers? b) Handelt es sich bei den Erdrutschmassen auf der Parzelle G.________ und im Bachbett des Stritenbächlis um rechtswidrige Bauvorhaben im Sinne von Art. 46 BauG oder um die Folgen von Naturereignissen? - unter Kosten- und Entschädigungsfolge 9. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet11, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragte in ihrer Stellungnahme die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 stellte die Gemeinde dem Rechts- amt eine Kopie der Weiterleitung des Baugesuchs an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittel- land zu. Darin führte die Gemeinde aus, das Baugesuch entspreche nicht vollumfänglich der Ver- fügung vom 26. Juli 2024, da der Abtransport des Rutschmaterials auf den Parzellen Nrn. B.________ und G.________ nicht Bestandteil des Baugesuchs sei. Ihres Erachtens seien für die beiden Hangrutsche zwei Baugesuche nötig. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Ent- scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG12 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Be- schwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Der Beschwerdeführer stellt zudem das Begehren, wonach festzustellen sei, dass die Ge- meinde nicht befugt sei, über zivilrechtliche Forderungen zu befinden (Dispositiv Ziff. 2 a und b (bezüglich Parzelle G.________)). Er bezieht sich dabei auf den Inhalt der baupolizeilichen Ver- fügung. Feststellungsbegehren sind subsidiär, ist ein Leistungsbegehren möglich, fehlt für ein Feststellungsbegehren das notwendige Feststellungsinteresse.13 Vorliegend begründet der Be- 11 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirek- tion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 12 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 13 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 4/18 BVD 120/2024/41 schwerdeführer dieses Interesse nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ein solches be- stehen sollte. Diesbezüglich ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinde habe ihm am 12. Juli 2024 einen Ent- wurf einer Baueinstellungs- und Wiederherstellungsverfügung zur Stellungnahme bis 24. Juli 2024 zugestellt. Er habe sich entschlossen, einen Anwalt hinzuzuziehen, welcher mit Schreiben vom 23. Juli 2024 eine Fristerstreckung bis 24. August 2024 verlangt und auf die Risiken und Haftungs- folgen hingewiesen habe, falls die Gemeinde die notwendigen Sofortmassnahmen zur Hangsi- cherung weiter verzögere. Die Gemeinde habe zu diesem Schreiben nicht Stellung genommen und – unter Missachtung des rechtlichen Gehörs – die angefochtene Verfügung erlassen. In der angefochtenen Verfügung führt die Gemeinde unter Ziffer II S. 8 aus, dem Beschwerdefüh- rer sei das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden und verweist dabei auf die erfolgte Kor- respondenz. In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 wiederholt sie, das rechtliche Gehör sei vollumfänglich gewährt worden (Ziffer 2.12). b) Vorliegend hat die Gemeinde einen ersten Verfügungsentwurf zugestellt und Frist bis 24. Juli 2024 zur Stellungnahme angesetzt. Diesen Entwurf hat sie angepasst und mit Schreiben vom Freitag, 12. Juli 2024, erneut Frist bis 24. Juli 2024 zur Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 zeigte der Anwalt des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung an und bat um eine Fristerstreckung bis am 24. August 2024, welche er mit den umfangreichen Akten und Ferienabwesenheiten seinerseits begründete. Trotz des gestellten Fristverlängerungsgesuchs er- liess die Gemeinde am 26. Augst 2024 die angefochtene Verfügung. c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG14 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Um den Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam wahrnehmen zu können sind die Betroffenen in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg zu orientieren.15 Die Ge- meinde hat vorliegend zu Recht vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt. Umstrit- ten ist, ob sie trotz Fristverlängerungsgesuch entscheiden durfte. d) Das Verlängern einer Frist setzt zureichende Gründe voraus, die auch bei der Rechtsver- treterin bzw. beim Rechtsvertreter gegeben sein können. Sie sind zumindest glaubhaft zu machen und müssen damit nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheinen, eine fristgerechte Vornahme der fraglichen Prozesshandlung zu hindern. Regelmässig anerkannt werden Krankheit, Militärdienst, Arbeitsüberlastung, Auslandaufenthalt bzw. Ferien und Einigungsbemühungen der Parteien. Die Gründe sind von der um Fristverlängerung ersuchenden Partei soweit möglich und zumutbar zu belegen, etwa mit Unterlagen, die eine längere Abwesenheit dokumentieren (z.B. Flugtickets). Ob die geltend gemachten Gründe eine Fristerstreckung rechtfertigen, entscheidet die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, mit Rücksicht auf die Natur der Streitsache, die betroffenen Interessen und die Verfahrensumstände. Vorab erstmalige Fristerstreckungen in nicht dringlichen Angelegenheiten werden in der Praxis grosszügig gewährt. Das VRPG macht keine näheren Angaben zur Länge der Frist, die Behörde setzt diese Zeitspanne wiederum nach pflicht- 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 15 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 8 5/18 BVD 120/2024/41 gemässem Ermessen. Diese muss angemessen sein, damit die betroffene Person ihre Rechte wirksam wahrnehmen kann, gegebenenfalls unter Beizug einer rechtskundigen Vertretung.16 e) Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer den angepassten Verfügungsentwurf mit Schrei- ben vom 12. Juli 2024 zugestellt, die ursprünglich einmonatige Frist bis 24. Juli 2024 jedoch nicht verlängert. Die Frist zur Stellungnahme betrug damit weniger als zehn Tage, da das Schreiben frühestens am Montag, 15. Juli 2024, zugestellt wurde. Diese Frist ist knapp bemessen. Der be- auftragte Anwalt belegte die geltend gemachte Abwesenheit zwar nicht, legte seinem Schreiben mit der Bitte um Fristverlängerung aber eine am 22. Juli 2024 unterzeichnete Vollmacht bei.17 Diese und die umfangreichen Akten legen nahe, dass sich der Anwalt noch nicht eingehend mit dem Dossier beschäftigen und daher die Stellungnahme nicht fristgerecht einreichen konnte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, war der Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ge- rechtfertigt und auch nicht dringlich. Die Gemeinde hat daher das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das rechtzeitige Fristverlängerungsgesuch nicht zumindest teilweise gutgeheissen und die an- gefochtene Verfügung erlassen hat, bevor der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt Stellung neh- men konnte. f) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtli- chen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kogni- tion hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsver- letzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwie- genden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.18 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.19 Da die BVD über dieselbe Kognition verfügt wie die Gemeinde (Art. 66 VRPG), kann die Gehörsverletzung geheilt werden. Angesichts des Verfahrensausgangs und infolge des Fehlens einer Gegenpartei ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kostenverteilung nicht speziell zu berücksichtigen. 3. Baustopp a) In Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids verfügt die Gemeinde, die baube- willigungspflichtigen Bauarbeiten gelte es sofort einzustellen. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien keine Bauarbeiten im Gange und er habe keine Absicht bekundet, gegen den Willen der Gemeinde Bauarbeiten aufzunehmen. Die Verfü- gung eines Bauverbots sei deshalb unbegründet und absolut sinnlos. Die Gemeinde begründet den Baustopp weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer Stel- lungnahme vom 23. September 2024. c) Art. 22 RPG20 bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die eine Baubewil- 16 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 4 f. 17 Vorakten Gemeinde, pag. 605 18 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11 19 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39 20 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 6/18 BVD 120/2024/41 ligung benötigen, darf erst begonnen werden, wenn sie rechtskräftig bewilligt sind oder der Bau- beginn vorzeitig gestattet worden ist (Art. 1a Abs. 3 BauG, Art. 2 Abs. 1 BewD21). Wird ein Bau- vorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten (Art. 46 Abs. 1 BauG). Wird ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, ist die Baupolizei- behörde verpflichtet, die sofortige Einstellung laufender Bauarbeiten anzuordnen. Sie verfügt über keinen Beurteilungsspielraum und hat keine Interessenabwägung vorzunehmen. Ob das Bauvor- haben allenfalls bewilligt werden kann, spielt keine Rolle.22 d) Vorliegend ist nicht dargelegt oder ersichtlich, welche baubewilligungspflichtigen Arbeiten der Beschwerdeführer ohne Baubewilligung vorgenommen haben soll. Es liegen auch keine Um- stände vor, welche die Gemeinde zum Erlass eines kostenpflichtigen Baustopps berechtigt hätten, da der Beschwerdeführer zwar zuerst gemäss dem Protokoll der Begehung vom 26. Juni 2024 des Projektleiters davon ausging, dass sämtliche Amtsstellen einem umgehenden Baubeginn der «Etappe 1» zur Stabilisierung im Bereich der Abrissstelle auf Parzelle Nr. A.________ zustimmen und er den Bauunternehmer beauftragen kann, die Arbeiten so rasch als möglich zu beginnen. Nach Zustellen des ersten Verfügungsentwurfs, in dem die Gemeinde auf die Baubewilligungs- pflicht des Bauvorhabens sowie die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Baubeginn hinwies, teilte der Projektleiter jedoch der Gemeinde per E-Mail vom 28. Juni 2024 mit, er habe den Bau- unternehmer über den angekündigten Baustopp (ein solcher sah der Verfügungsentwurf nicht aus- drücklich vor) informiert und werde die Zeit nutzen, um an den Dokumenten des Baugesuchs zu arbeiten und diese so rasch als möglich einzureichen. Das neue Ziel sei, am 5. August 2024 mit den dringend nötigen Stabilisierungsarbeiten beginnen zu können.23 Damit zeigte der Beschwer- deführer klar auf, dass er die Sanierungsarbeiten nicht ohne Einverständnis der Behörden begin- nen würde. Im gleichen Sinn führte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Schreiben vom 23. Juli 2024 aus, er werde nach Ablauf der Einsprachefrist die Bewilligung eines vorzeitigen Baubeginns für die Notmassnahmen basierend auf den Massnahmenvorschlägen gemäss Akten- notiz der Firma E.________ AG vom 5. März 2024 (Holzkästen und Stahlträger) beantragen. So- bald diese Bewilligung vorliege, werde seine Klientschaft die Umsetzung in Angriff nehmen. 4. Ausgangslage, Parteivorbringen, Erläuterungen der E.________ AG und Rechtliches a) Auf dem Orthophoto vor dem Hangrutsch ist erkennbar, dass oberhalb des Hanges eine Umgebungsgestaltung mit Mauern und Treppen bestand.24 Der Rutsch im Januar 2024 zerstörte diese Anlagen (fast) vollständig.25 Als «umgehende Sofortmassnahmen» hat der Beschwerdefüh- rer gemäss den Angaben des Projektleiters die Abrissstelle grossflächig mit Plastikfolie abge- deckt, um das Einsickern von Niederschlagswasser zu vermeiden. Zudem hat er das Gehölz auf der Rutschmasse gerodet und entsorgt.26 Die am 17. Juli 2024 mit einem Baugesuchformular ein- gereichten Pläne, welche die Gemeinde als Voranfrage entgegennahm, sehen bezüglich dieses Ereignisses insbesondere Hangverbauungen sowie den Abtrag des Rutschmaterials auf den Pa- rzellen Nrn. B.________ und G.________ über eine temporäre Baupiste auf der Nachbarparzelle Nr. G.________ vor. Diese Pläne sind jedoch nicht unterzeichnet.27 Laut der Stellungnahme der Gemeinde vom 23. September 2024 wurde am 19. September 2024 ein nachträgliches Bauge- such eingereicht. Gemäss Schreiben der Gemeinde vom 24. Januar 2025 an das Regierungs- 21 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 22 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 6 23 Vorakten Gemeinde, insb. pag. 463-465 und 483 24 Vgl. Vorakten Gemeinde, pag. 337 (Orthophoto) 25 Vgl. insb. Vorakten Gemeinde, pag. 344-346 26 Vgl. Vorakten Gemeinde, pag. 356 27 Vorakten Gemeinde, insb. pag. 559 und 555 7/18 BVD 120/2024/41 statthalteramt umfasst das mit diesem Schreiben überwiesene Baugesuch weder den Abstrans- port des Rutschmaterials auf der Parzelle Nr. B.________ des Beschwerdeführers noch derjenige auf der Parzelle Nr. G.________ des Nachbarn.28 Zu diesem Baugesuch liegen im vorliegenden Verfahren keine Unterlagen vor. In Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids verfügt die Gemeinde zusammenge- fasst, die Umgebung im Bereich der vom Hangrutsch betroffenen Parzellen sei innert 90 Tagen nach den Weisungen der involvierten Fachstellen und Ämtern sowie in Bezug auf die Parzelle Nr. G.________ in Abstimmung mit dem Landeigentümer und im Bereich des Gewässerraums in Abstimmung mit der Leiterin Tiefbau in den ursprünglichen Zustand (Wiese/Wald) zurückzubauen. Für den Bereich «Umgebung F.________strasse 37» fügte die Gemeinde folgende Bemerkungen hinzu: - Erforderliche Hangsicherungsmassnahmen gilt es unter Berücksichtigung des geologischen Gutach- tens einzuplanen. - Es ist davon auszugehen, dass die Hangsicherungsmassnahmen der Baubewilligungspflicht unterlie- gen, so dass vorgängig eine Baubewilligung vorliegen muss. - Für Sofortmassnahmen gilt es zu berücksichtigen, dass die technische Ausführung aktenkundig sein muss. - Die baulichen Sofortmassnahmen dürfen die Waldfunktion nicht beeinträchtigen. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unbestritten, dass das erste Ereignis ohne Einwirkung von baulichen Massahmen verursacht worden sei. Hinsichtlich des zweiten Rutsches bestreitet der Beschwerdeführer den Einfluss der baulichen Hangsicherungsmassnahmen bzw. einer angeblichen unsachgemässen Entwässerung und verlangt entsprechende Beweise, sofern diese Behauptung die Grundlage der angefochtenen Verfügung sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unklar, von welcher Umgebungsgestaltung die Gemeinde spreche. Die von den beiden Erdrutschen betroffenen Teile der Parzelle Nr. A.________ seien bis auf die 2021 erstellten Hangsicherungsmassnahmen unbebaut. Eine Wiederherstellung erübrige sich somit. Auf der Pa- rzelle Nr. B.________ sei im Rahmen der Sanierungsarbeiten und gestützt auf die Vorgaben der Firma E.________ nach dem ersten Erdrutsch einzig eine Wasserleitung (Drainage) verlegt wor- den. Deren Entfernung wäre höchst risikobehaftet. An anderer Stelle führt der Beschwerdeführer aus, die Wiederherstellungsverfügung werde in Bezug auf die Parzellen A.________ und B.________ aufgeschoben, da er mit Eingabe vom 18. Juli 2024 ein nachträgliches Baugesuch eingereicht habe. Er verweist zudem darauf, dass im Jahr 2022 ein Baugesuch für die ersten Sanierungsarbeiten eingereicht worden sei, welches nun mit dem aktuellen Verfahren zusammen- gelegt werde. Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Verfahren gehe es nur um die Hangsicherungsmassnahmen (Notmassnahmen) auf der Parzelle Nr. A.________ und allen- falls Nr. B.________. Er habe diesbezüglich mehrfach den vorzeitigen Baubeginn beantragt. Die- sen habe die Gemeinde anlässlich der Begehung vom 10. Juni 2024 zuerst bewilligt, dies habe die Gemeinde mit den Schreiben vom 26. Juni 2024 und 12. Juli 2024 ohne sichthaltige Begrün- dung wieder rückgängig gemacht. Es sei unklar, ob es überhaupt erforderlich sei, die Erde beim Stritenbächli zu entfernen, da der neue Verlauf des Gewässers von der Wasserbaupolizei nicht beanstandet worden sei. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe auf Parzelle Nr. G.________ nie Bauarbeiten ausgeführt, daher könne auch keine Wiederherstellung verfügt werden. Zudem sei er nicht Eigentümer dieser Parzelle und daher nicht passivlegitimiert bezüglich einer Wiederherstellungsverfügung, weshalb die Verfügungen ungültig seien. Beim Abtransport der Erde auf Parzelle Nr. G.________ handle es sich um eine zivilrechtliche Frage, welche mit der Haftpflichtversicherung zu klären sei. Für die geplanten Sanierungsmassnahmen sei die Nutzung der Parzelle Nr. G.________ nicht notwendig. 28 Vgl. Beilage zum Schreiben der Gemeinde an das Rechtsamt vom 24. Januar 2025 8/18 BVD 120/2024/41 Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2024 aus, der Eigentümer der Parzelle Nr. G.________ habe die Baupolizeibehörde angehalten, die Rutschmasse verursacher- gerecht zurückbauen zu lassen. Die angefochtene Verfügung sei daher im Einvernehmen mit die- sem ausgearbeitet worden. Sie habe festgestellt, dass die Umgebung mit erheblichen Stützmau- ern über 1.20 m versehen worden sei, ohne dass dafür eine Baubewilligung vorliege. Ob diese Stützmauern nach den Regeln der Baukunst mit entsprechender Bewässerung ausgeführt worden seien, könne im Nachhinein wohl kaum beurteilt werden. Bäume im Wald seien geschlagen wor- den, ohne dass wiederum Bäume gepflanzt worden seien. Fraglich sei, ob die Hangsicherungs- massnahmen nach dem ersten Hangrutsch zu Veränderungen im Untergrund geführt hätten. Im Sinne der Werkeigentümerhaftung wäre wohl eine gezielte Überprüfung und Ableitung von Hang- wasser nach dem ersten Rutsch sinnvoll gewesen. Das aktuelle geologische Gutachten sage, dass die Rutschmasse kaum durchnässt gewesen sei. Dieser Umstand signalisiere, dass es sich nicht um ein Naturereignis handle. Zudem hätten in der Umgebung zu diesem Zeitpunkt keine Rutschungen stattgefunden. Diese Ausführungen würden suggerieren, dass es sich nicht um ein Naturereignis handle. Demzufolge gelange die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 Abs. 1 OR29 zur Anwendung. Im angefochtenen Entscheid führte die Gemeinde zudem aus, der Hinweis auf den trockenen Zustand des Rutschmaterials im Gutachten der E.________ AG weise darauf hin, dass die Rutschung nicht durch ein kurzfristiges extremes Wetterereignis ausgelöst worden sei, sondern durch eine langfristige Überlastung des Hanges. Sie wies zusätzlich darauf hin, dass das Gutachten der E.________ AG vom 5. März 2024 über keine Aussage verfüge, dass es sich um ein Naturereignis handle, sondern lediglich, dass sich auf dem Sandstein eine Gleitschicht gebildet habe. c) In der Aktennotiz der E.________ AG vom 1. Mai 2024 führte diese aus, das seit Oktober des vergangenen Jahres überdurchschnittlich nasse Wetter habe verschiedenenorts zu Murgän- gen und Rutschungen geführt. Im vorliegenden Fall sei der Wassereinfluss nicht so offensichtlich erkennbar. Der grösste Teil des abgerutschten Materials sei verhältnismässig trocken, krümelig. Auch aus der Drainage der 2021 ausgeführten benachbarten Sanierung fliesse kein Wasser. Gleichzeitig vermutet die E.________ AG, Wasser sei sehr wahrscheinlich auslösender Faktor, wobei sie annahm, dass relativ grossflächig Wasserdruck in dünnen Grenzschichten gewirkt ha- ben müsse. Einerseits müsse Oberflächenabfluss in die sandige Rissfüllung eingedrungen sein und hangabwärts treibend gewirkt haben und gleichzeitig dürfte Wasser in der Sandschicht auf der Molasseoberfläche Auftriebskräfte entwickelt haben. Zudem sei der leicht tonige, feinsandige Silt kompressibel und schlecht durchlässig. Bei Spannungserhöhung werde er zusammenge- drückt, was die Durchlässigkeit vermindere und bei Entlastung oder gar in Zugzonen dehne sich das Material oder reisse. Sei dieses wassergesättigt (wozu wegen des geringen Porenraums we- nig Wasser genüge) entstünden in Kompressionszonen Porenwasserüberdrücke, das Wasser übernehme tragende Funktion und der Bodenbereich verliere seine Tragfähigkeit. Bei Dehnung entstünden Saugspannungen und der Boden nehme Wasser auf, weiche auf. Denkbar sei, dass der im Spalt bergseits der Natursteinmauer wirkende Wasserdruck zu einer temporären Talwärts- verlagerung der Kraftresultierenden in einen bisher weniger belasteten, aber gesättigten Bereich talseits der Natursteinmauer geführt habe. Schon dieser Vorgang hätte die Stabilität der Mauer gefährdet haben und gleichzeitig den bergseitigen Fundationsbereich entlasten können, was das Eindringen von Wasser ermöglichte. Beim Wegfall des horizontalen Wasserdruckes auf die Mauer, habe sich die Resultierende wieder bergwärts in den inzwischen nass gewordenen nor- malen Fundationsbereich verlagert. In diesem Augenblick könnte Wasser einen zu grossen Anteil der Tragfunktion übernommen haben, was zum Bruch geführt habe. Dieser erste Bruch dürfte sich Bruch um Bruch talwärts fortgepflanzt haben, bis die weniger empfindliche, steile Sandsteinbö- 29 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) 9/18 BVD 120/2024/41 schung erreicht worden sei. Diese Vorgänge hätten zu starker Auflockerung des Erdmaterials und dank Niederschlagsende zu Saugspannungen in den Bodenaggregaten und damit vorübergehend zu besserem Tragwiderstand geführt.30 d) Die Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird. Sie hat alle dafür erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 45 Abs. 2 BauG). Dabei hat sie insbesondere gegen unbewilligtes Bauen oder Nutzen einzuschreiten und die Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen (Art. 46 BauG). Ebenso obliegt ihr die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unter- haltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG).31 Ein Vorgehen gemäss dieser Bestimmung setzt voraus, dass es sich um eine Störung der öffentlichen Ordnung handelt, die von einer unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder ordnungswidrigen Baute oder Anlage ausgeht. Dabei können auch bewilligungsfreie Bauten die öffentliche Ordnung stören (Art. 1b Abs. 3 BauG). Damit von einer Störung der öffentlichen Ord- nung gesprochen werden kann, muss es sich bei der verletzten Vorschrift um eine solche von allgemeiner raumplanerischer oder baupolizeilicher Bedeutung und Tragweite handeln, wie bei Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Umweltschutz, die Sicherheit und Gesundheit oder um ein Bauverbot.32 Nicht zu prüfen hat die Baupolizeibehörde, ob eine obligationenrechtli- che Werkeigentümerhaftung gegeben ist. e) Das Wiederherstellungsverfahren ist von Amtes wegen einzuleiten, sobald die Baupolizei- behörde Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Tatbeständen erhält. Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung zu verfügen ist.33 Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.34 Kommt sie zu einem positiven Ergeb- nis, setzt die Baupolizeibehörde der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer oder der Baurechtsinhaberin bzw. dem Baurechtsinhaber Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 46 Abs. 2 BauG). Diese gesetzliche Regelung ist auf den Normalfall zugeschnitten, in dem Grundeigentum und Bauherrschaft in ein und derselben Hand liegen. Fallen Grundeigen- tum und Bauherrschaft auseinander, gibt es mehrere potentielle Adressaten der Wiederherstel- lungsverfügung. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist die Wiederher- stellungsverfügung an die Störerin oder den Störer zu richten. Als Störerin bzw. Störer gilt, wer die Baurechtswidrigkeit selber oder durch Personen, für deren Verhalten sie bzw. er verantwortlich ist, verursacht hat. Gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG richten sich Wiederherstellungsanordnungen in erster Linie an die Grundeigentümerschaft. Diese gilt als sogenannte Zustandsstörerin, da sie über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche bzw. tatsächliche Gewalt hat. Daneben kann sich eine Wiederherstellungsanordnung gegen weitere Störerinnen und Störer richten, namentlich gegen die Bauherrschaft als sogenannte Verhaltensstörerin. Die Grundei- gentümerin bzw. der Grundeigentümer ist jedoch, da es gesetzlich vorgeschrieben ist, in jedem Fall (mit) ins Recht zu fassen. Auch der nicht mit ihm identische Nutzer einer Anlage ist in das Verfahren miteinzubeziehen. Damit wird gewährleistet, dass die Wiederherstellungsanordnung 30 Vorakten Gemeinde, pag. 340-342 31 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 45 N. 2 und Art. 46 N. 1 32 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1b N. 3 33 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 2 34 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 10/18 BVD 120/2024/41 durchsetzbar ist.35 Sind mehrere Störerinnen und Störer gleich fähig oder geeignet, die Störung zu beseitigen, hat in erster Linie der Verhaltensstörer oder die Verhaltensstörerin für deren Besei- tigung zu sorgen.36 f) Die Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes müssen geeignet, erforderlich und verhältnismässig zu sein. Es sind nur diejenigen Massnahmen zu verfügen, die zum Erreichen des gesetzeskonformen Zustandes notwendig sind. Die zu treffenden Massnah- men sind genau zu bezeichnen und beispielsweise wegzuräumende Gegenstände einzeln aufzu- führen.37 Diese Anforderung ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: Zum einen kann eine Ver- hältnismässigkeitsprüfung nur vorgenommen werden, wenn die Massnahme bekannt und der mit ihr verbundene Aufwand abschätzbar ist; zum andern setzt auch die Vollstreckbarkeit einer Wie- derherstellungsmassnahme – nötigenfalls auf dem Weg der Ersatzvornahme – voraus, dass sich der herbeizuführende Zustand und die hierzu zu ergreifenden Massnahmen eindeutig aus der Verfügung ergeben. Welchen Konkretisierungsgrad die Wiederherstellungsverfügung aufzuwei- sen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit sich der herbeizuführende Zustand eindeutig aus den bewilligten Plänen ergibt oder sonst wie feststeht und auch die diesen Zustand bewirkenden Massnahmen von vornherein feststehen (etwa beim Abriss einer widerrechtlich er- stellten Baute), wird die Wiederherstellungsverfügung in der Regel "eher rudimentär" ausfallen können. Wo hingegen der herbeizuführende Zustand unklar ist und/oder mehrere Varianten zur Erzielung dieses Zustands denkbar sind, hat die Wiederherstellungsverfügung die zu ergreifenden Massnahmen aus den dargelegten Gründen in einem höheren Detaillierungsgrad aufzuzeigen.38 Beinhaltet eine Wiederherstellungsverfügung baubewilligungspflichtige Massnahmen, ist die Bau- herrschaft zu verpflichten, ein Baugesuch einzureichen.39 5. Anordnung Rückbau in Bezug auf die Parzellen des Beschwerdeführers a) Die Gemeinde ordnet in den Ziffern 2b-2d des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf den Parzellen des Beschwerdeführers einen Rückbau im Bereich Gewässerraum in die ursprüng- lich begrünte naturnahe Fläche (Wiese/Wald), im Bereich Wald in die ursprüngliche Waldfläche und im Bereich Umgebung F.________strasse 34 (Parzelle Nr. A.________/Wohnzone W2) in die ortsüblich begrünte Umgebungsfläche mit Bepflanzung an. Gleichzeitig verlangt sie eine Abspra- che mit den jeweiligen Amts- und Fachstellen sowie im Gewässerraum mit der Leiterin Tiefbau und Hangsicherungsmassnahmen, für welche eine Baubewilligung vorliegen müsse. b) Der angeordnete Rückbau ist nicht genügend präzise und damit nicht vollstreckbar, da die Gemeinde zu Recht die Rücksprache mit den Amts- und Fachstellen und baubewilligungspflichtige Hangsicherungsmassnahmen vorbehalten hat. Damit wäre als Wiederherstellungsmassnahme einzig die Verpflichtung zur Einreichung eines Baugesuchs in Frage gekommen. Im vorliegenden Fall hat der der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Baugesuch eingereicht.40 Auch wenn dieses noch verbessert werden musste bzw. die Gemeinde vorerst im Rahmen einer Vorabklärung das Baugesuch vorbereiten wollte,41 war der Erlass einer kosten- pflichtigen Verfügung nicht notwendig und damit nicht verhältnismässig, zumal die damaligen 35 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 12 36 BGer 1A.51/2005 vom 29. November 2005 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen; BVR 2007 S. 362 E. 4.1; Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 2628 37 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 13 Bst. a 38 VGE 22473 vom 25.1.2006, E. 3.2 mit Hinweisen 39 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N.10d 40 Vorakten Gemeinde, pag. 527-573 41 Vorakten Gemeinde, pag. 525 11/18 BVD 120/2024/41 Pläne auch den Abstransport des Rutschmaterials vorsahen.42 Im Übrigen wäre der angeordnete Rückbau in die ursprünglich bewilligte ortsübliche begrünte Umgebungsfläche mit Bepflanzung im Bereich Umgebung F.________strasse 34 (Parzelle Nr. A.________/Wohnzone W2) nicht geeig- net, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und widersprüchlich, da die Gemeinde gleich- zeitig (zu Recht) darauf hinweist, dass Verbauungen zur Stabilisierung des Hanges nötig sind. c) Weiter stellen Rutschmassen keine Baute oder Anlage im Sinne von Art. 46 BauG dar. De- ren Entfernung kann daher baupolizeilich nur verlangt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung vorliegt, welche durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene oder ordnungswidrige Bau- ten oder Anlagen verursacht wurde (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Soweit die Gemeinde den Rückbau in die ursprüngliche Waldfläche nach den Weisungen vom Amt für Wald und Naturgefahren verlangt, ist unklar, ob es sich dabei um eine Störung der öffent- lichen Ordnung handelt. Gemäss E-Mail vom 25. Juni 2024 der Abteilung Walderhaltung Region Mittelland ist es aus waldrechtlicher Sicht nicht zwingend nötig, die ganze Rutschmasse abzu- transportieren, da sich darauf bei entsprechender Aufforstung auch wieder Wald entwickeln könne. Dafür müsse die Rutschmasse stabil und bestockungsfähig sei. Hier habe sie Bedenken, insbesondere, wenn unterhalb ein Teil der Rutschmasse aus dem Gewässerraum abtransportiert werde.43 Gemäss Bericht der Abteilung Walderhaltung Region Mittelland zur Voranfrage benötigt der Abtrag des Rutschmaterials eine Bewilligung (nachteilige Nutzung des Waldbodens). Der Be- richt kritisiert, dass unklar ist, wie gross die Rutschmasse aktuell ist, wie viel Material abtranspor- tiert werden soll, wie viel Material im Wald verbleibt und wie gross die dadurch beanspruchte Waldfläche ist. Zudem wird auf die Rückmeldung der Abteilung Naturgefahren vom 11. Juni 2024 verwiesen, wonach zusätzliche Massnahmen zur Sicherung des Hangfusses nötig sind, insbeson- dere wenn die Rutschmasse (teilweise) abtransportiert werde.44 Damit ist nicht klar, ob und inwie- weit die Rutschmasse im Sinne einer Störung der öffentlichen Ordnung die Waldfunktion beein- trächtigt und abtransportiert werden muss. Im Bereich des Gewässerraums auf der Parzelle Nr. G.________ ist ebenfalls unklar, ob eine Störung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Gemäss der Stellungnahme Wasserbaupolizei und Naturgefahren vom 13. August 2024 hat sich das Stri- tenbächli einen neuen Weg um den Hangfuss gesucht und fliesst mittlerweile infolge des Rutsches etwas versetzt. Laut dieser Stellungnahme kann dies so bleiben oder auch nicht.45 Zudem werden Räumungsarbeiten sowie die Pflege von Böschungen vom bewilligungsfreien Gewässerunterhalt umfasst (Art. 6 Abs. 3 Bst. a und e WBG46). Insoweit ist grundsätzlich kein Baugesuch notwendig (es muss einzig der zuständige Fischereiaufseher kontaktiert werden) und die Zuständigkeit zur Vornahme liegt grundsätzlich bei der Gemeinde (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a WBG). Die Erfül- lung der Unterhaltspflicht kann nur bei unbedeutenden Gewässern und nur mit Einverständnis des Anstössers auf diesen übertragen werden (Art. 10 Abs. 2 WBG).47 Unklar ist weiter, ob die Verschiebung der Erdmasse von einer ordnungswidrigen Baute oder An- lage ausging. Die Gemeinde mutmasst, dass die Eingriffe des Beschwerdeführers in den Hang, insbesondere die von ihm rechtswidrig erstellten Mauern, die Rutschung verursacht haben müsse. Aus den in den Vorakten vorhandenen Unterlagen der E.________ AG (Aktennotiz vom 5. März 2024 und der Fachplanung zum Schutz vor Naturgefahren vom 1. Mai 2024) lässt sich ein solcher Schluss auch nicht ziehen.48 Insbesondere führt die E.________ AG in der «Fachplanung Schutz vor Naturgefahren» vom 1. Mai 2024 unter den vergangenen Schadensfällen drei Spontanrut- 42 Vorakten Gemeinde, insb. pag. 559 und 555 43 Vorakten Gemeinde, pag. 457 44 Vorakten Gemeinde, pag. 611 f. 45 Vorakten Gemeinde, pag. 652 46 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 47 Vgl. auch Vorakten Gemeinde, pag. 385 48 Vorakten Gemeinde, pag. 391-399 und 326-346 12/18 BVD 120/2024/41 schungen in den Jahren 2015, 2021 und 2024 auf. Die E.________ AG erwähnt in der Aktennotiz vom 20. Januar 2024 zwar ein denkbares Szenario, in welchem eine Natursteinmauer eine Rolle gespielt haben könnte.49 Dies genügt jedoch nicht, um eine Kausalität zwischen der Mauer und dem Rutsch hinreichend zu belegen. Zudem ist zu klären, ob die Mauer bzw. Gartengestaltung unvollendet, mangelhaft unterhalten oder ordnungswidrig war (z.B. nicht fachgemäss oder an der falschen Stelle errichtet). Dabei können auch bewilligungsfreie Bauten die öffentliche Ordnung stören. 6. Anordnung Rückbau in Bezug auf die Drittparzelle a) Die Gemeinde ordnet in den Ziffern 2a und 2b des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids den Rückbau in die ursprüngliche begrünte Wiese der Umgebung im Bereich Landwirt- schaftsland und den Rückbau in die ursprünglich begrünte naturnahe Fläche im Bereich Gewäs- serraum der im Eigentum eines Dritten stehenden Parzelle Nr. G.________ nach den Weisungen der Amts- und Fachstellen und in Absprache mit den Landeigentümern sowie im Gewässerraum mit der Leiterin Tiefbau an. b) Auch hier ist der angeordnete Rückbau nicht genügend präzise und damit nicht vollstreck- bar, da die Gemeinde zu Recht die Rücksprache mit den Amts- und Fachstellen vorbehalten hat. Damit wäre hier ebenfalls als Wiederherstellungsmassnahme einzig die Verpflichtung zur Einrei- chung eines Baugesuchs in Frage gekommen. Wie bereits erwähnt hat der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Baugesuch bzw. eine Voranfrage eingereicht mit Plänen, die auch den Abstransport des Rutschmaterials auf der Nachbarparzelle vorsahen (vgl. Erwägung 5b hievor). Daher war der Erlass in einer kostenpflichtigen Baupolizeiverfügung zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig und damit nicht verhältnismässig. c) Zudem stellen auch diese Rutschmassen keine Baute oder Anlage im Sinne von Art. 46 BauG dar. Deren Entfernung kann daher baupolizeilich nur verlangt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung vorliegt, welche durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene oder ord- nungswidrige Bauten oder Anlagen verursacht wurde. Die Rutschmasse im Bereich Landwirt- schaftsland auf Parzelle Nr. G.________ führt dazu, dass das darunterliegende Landwirtschafts- land nicht mehr bewirtschaftet werden kann.50 Es liegt daher eine Störung der öffentlichen Ord- nung vor. Was den Rückbau im Bereich des Gewässers anbelangt, ist fraglich, ob und inwieweit ein solcher notwendig ist bzw. wird auf die Pflicht der Gemeinde zum Gewässerunterhalt verwie- sen (vgl. Ziffer 5d hievor). Unklar ist weiter, ob die Verschiebung der Erdmasse von einer unvoll- endeten, mangelhaft unterhaltenen oder ordnungswidrigen Baute oder Anlage ausging (vgl. Er- wägung 5c hievor). Damit ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer baupolizeilich als Verhaltensstö- rer in die Pflicht genommen werden kann. 7. Weitere Anordnungen der angefochtenen Verfügung a) Die Gemeinde ordnet in Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung an: Der Landeigentümer der Parzelle Nr. G.________ hat am 08. Juli 2024 zugesichert, dass er für einen Rück- bau eine Baupiste auf seiner Landfläche zulassen wird. Hierfür wird der Landeigentümer das erforderliche Baugesuch für die Baupiste unterzeichnen. 49 Vorakten Gemeinde, pag. 341 50 Vorakten Gemeinde, pag. 439 13/18 BVD 120/2024/41 Die Inanspruchnahme der Landflächen gilt es nach den üblichen Gepflogenheiten verursachergerecht zu entschädigen. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die geplanten Hangsicherungsmassnahmen benötige er keinen Zugang über die Parzelle Nr. G.________. Die Einwilligung werde deshalb voraussicht- lich nicht benötigt. Die Fragen der allenfalls notwendigen Zustimmung des Eigentümers der Parzelle Nr. G.________ bezüglich der Baupiste ist im Baugesuchsverfahren zu klären. Die diesbezügliche Ziffer ist daher ebenfalls aufzuheben. b) Die Gemeinde verfügte in Ziffer 4 des Dispositivs, für den Rückbau im Bereich des Gewäs- sers werde die Tiefbaukommission Neuenegg als zuständige Behörde für den Gewässerunterhalt die notwendige Unterhaltsanzeige beim Wasserbauingenieur einreichen. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gewässerbereich gebe es keine von ihm erstellten Bau- ten, welche zurückgebaut werden müssten. Die Frage, wer für den Unterhalt der Gewässer bei Schaden durch Naturgefahren verantwortlich sei, müsste erst noch geklärt werden. Für das vor- liegende Verfahren sei die Frage nicht relevant. Dass die Gemeinde eine Unterhaltsanzeige als Grundlage für Beiträge des Kantons einreicht, muss nicht in einer Verfügung an den Beschwerdeführer festgehalten werden bzw. rechtfertigt nicht den Erlass einer kostenpflichtigen Verfügung. c) In Ziffer 5 des Dispositivs ordnet die Gemeinde an: Um die Sicherheit zu gewährleisten sind Sofortmassnahmen (Entwässerungsleitungen, Abflachung von Bö- schungen und dgl.) mit einem Geologen zu prüfen und sofern erforderlich nach den Weisungen vom Amt für Wald und Naturgefahren, Abteilung Naturgefahren und betroffenen Amts-/Fachstellen einzuleiten resp. umzuleiten. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Frage sei bereits durch das Gutachten der E.________ AG beantwortet und werde im Rahmen des laufenden Baubewilligungsverfahrens geprüft. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein Baugesuch bzw. eine Voranfrage eingereicht (vgl. Erwägung 5b hievor). Damit war der Erlass einer kostenpflichtigen Verfügung bezüglich allfälliger Sofortmassnahmen nicht notwendig und da- mit nicht verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer bestrebt war, Lösungen zu finden. Er hat daher am 23. Juli 2024 auch den Antrag auf vorzeitigen Baubeginn für die Massnahmenvor- schläge gemäss Notiz der E.________ AG vom 5. März 2024, Ziffer 5, in Aussicht gestellt (Holz- kästen und Stahlträger).51 Die E.________ AG hat in der Aktennotiz vom 5. März 2024 empfohlen, die Fremdstoffe und Pflanzen aus der Rutschmasse zu entfernen und das Eindringen von Wasser in die gestörte Bodenmasse möglichst zu verhindern (Oberfläche glätten und verdichten, abde- cken). Dies scheint zumindest teilweise bereits umgesetzt worden zu sein. Zudem unterbreitete die E.________ AG einen Massnahmenvorschlag. Daraus geht nicht hervor, dass diese Mass- nahmen dringend bzw. vorübergehend sind. Vielmehr scheint es sich dabei um die eigentliche Hangsicherung, für die der Beschwerdeführer ein Baugesuch eingereicht hat, zu handeln. Zudem werden in der Fachplanung, Schutz vor Naturgefahren, vom 1. Mai 2024 zwei Varianten umschrie- ben (Verbau mit Stahlstützen oder mit Holzkästen), wobei die Variante mit Stahlstützen als die 51 Vorakten Gemeinde, pag. 609 14/18 BVD 120/2024/41 Bestvariante und die von der Bauherrschaft bevorzuge Variante bezeichnet wird.52 Damit scheint der ursprünglich angedachte Massnahmevorschlag weiterentwickelt worden zu sein. Da die Ab- teilung Walderhaltung Region Mittelland in ihrem Bericht vom 24. Juli 2024 einem vorzeitigen Bau- beginn nicht zustimmt, ist allenfalls im laufenden Baubewilligungsverfahren zu klären, ob Not- massnahmen nötig sind. d) In Ziffer 6 des Dispositivs ordnet die Gemeinde an, die Absturzsicherung nach SIA 358 müsse jederzeit sichergestellt werden. Diese Feststellung rechtfertigt (für sich alleine) nicht den Erlass einer kostenpflichtigen Verfügung. e) In Ziffer 7 des Dispositivs verfügt die Gemeinde unter Verweis auf Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG, die Wiederherstellungsverfügung vorbehaltlich Ziffer 8 werde aufgeschoben, wenn innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werde. Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Verfügung unnötig sei, brauche sie auch nicht auf- geschoben zu werden. Sollte sie wider Erwarten als gültig erachtet werden, sei festzustellen, dass sie aufgrund des Einreichens der Voranfrage vom 18. Juli 2024 vollständig bis zum Bauentscheid aufgeschoben sei. Der Hinweis der Gemeinde auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs ist aufzuheben, da die restliche Verfügung aufzuheben ist. Der Hinweis ist zudem insoweit unzu- treffend, als es vorliegend nicht primär um bereits vorhandene Bauten, die allenfalls nachträglich bewilligt werden könnten, sondern um die Bewilligung von noch zu erstellenden Hangverbauun- gen bzw. allfällige weitere Massnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung geht. f) Gemäss Ziffer 8 des Dispositivs tritt die Baueinstellung exkl. Sofortmassnahmen unbesehen der Anfechtungsmöglichkeiten wie unter Ziffer 13 angeführt, in Kraft (Entzug aufschiebende Wir- kung). Der Beschwerdeführer hält diese Anordnung für sinnwidrig, da keine Bauarbeiten im Gange seien. Da die Anordnung der Baueinstellung aufgehoben wird (vgl. Erwägung 3 hievor), ist auch diese Bestimmung aufzuheben. g) Gemäss Ziffer 9 des Dispositivs sind allfällige Vermessungsaufwendungen durch den Geo- meter verursachergerecht durch C.________ zu tragen. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Frage sei allenfalls im Rahmen des Baubewilligungs- verfahren zu klären. Die Frage der Kostenpflicht für Vermessungsaufwendungen kann und muss zurzeit nicht beant- wortet werden. Soweit im Baupolizeiverfahren Kosten für Beweismassnahmen entstehen, werden diese als Verfahrenskosten mit dem Endentscheid verlegt. Bis dann muss das Gemeinwesen die Beweiskosten vorläufig tragen, ausgenommen sind Vorschüsse für Beweismassnahmen, welche die Parteien ausdrücklich beantragt haben (Art. 103 Abs. 3 VRPG).53 52 Vorakten Gemeinde, pag. 393 f. 53 Entscheid RA 120/2018/82 der BVE (Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, heute BVD) vom 7. Mai 2019, E. 2 und 3 15/18 BVD 120/2024/41 h) Die übrigen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung (Androhung der Ersatzvor- nahme, Strafdrohung, Auferlegung der Kosten) sind aufzuheben, da die restliche Verfügung auf- gehoben wird (vgl. dazu unter Erwägung 8 nachfolgend). 8. Ergebnis a) Die Beschwerde wird damit insoweit gutgeheissen als die Verfügung der Gemeinde Neu- engg vom 26. Juli 2024 aufgehoben wird. Um zu entscheiden, ob und falls ja, welche weiteren Wiederherstellungsanordnungen zu treffen sind, braucht es zusätzliche Abklärungen. b) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen be- sondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das strei- tige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund abgeben.54 c) Zum weiteren Vorgehen bezüglich des hängigen Baupolizeiverfahrens: Soweit der Be- schwerdeführer ein Baugesuch eingereicht hat, ist das Baupolizeiverfahren zu sistieren. Im Übri- gen (gemäss Gemeinde der Abstransport des Rutschmaterials auf den Parzellen Nrn. B.________ und G.________) ist das Baupolizeiverfahren wiederaufzunehmen. Hier ist unter Beizug der E.________ AG zuerst zu klären, ob unvollendete, mangelhaft unterhaltene oder ordnungswidrige Umgebungsarbeiten des Beschwerdeführers den Hangrutsch ausgelöst haben. Dazu müssen sämtliche betroffenen Personen als Partei beteiligt werden, also insbesondere auch der Eigentü- mer sowie allfällige Nutzer/Nutzniesser/Pächter der Parzelle Nr. G.________. Allenfalls ist in diese Abklärungen auch der Hinweis des Eigentümers der Parzelle Nr. G.________ miteinzube- ziehen, wonach auf der Parzelle Nr. I.________ eine in den letzten zwei Jahren erfolgte, massive Gartenumgestaltung mit schweren Natursteinblöcken einen Einfluss auf die unterirdischen Was- serläufe habe.55 Die Anordnung weiterer baupolizeilicher Massnahmen hängt von diesen Ab- klärungen sowie dem Umfang des Baubewilligungsverfahrens ab. Allenfalls vereinbaren die Be- troffenen im Rahmen des hängigen Baubewilligungsverfahren eine gemeinsame Vorgehens- weise, was angesichts der Komplexität der Materie zu empfehlen wäre, zumal gemäss aktueller Aktenlage Hinweise darauf bestehen, dass Sicherungsmassnahmen und Abtransport des Materi- als zusammenhängen56 und für den Abtransport vermutlich eine Baupiste auf der Parzelle Nr. J.________ notwendig ist,57 da dieser wohl nicht durch den Wald erfolgten sollte.58 Falls unvoll- endete, mangelhaft unterhaltene oder ordnungswidrige Umgebungsarbeiten für den Hangrutsch ursächlich waren, ist mit den Amts- und Fachstellen zu klären, welche Massnahmen notwendig und noch nicht im Baugesuch enthalten sind. Sollten weitere Massnahmen notwendig sein, ist der Beschwerdeführer mittels Verfügung zu verpflichten, diesbezüglich ebenfalls ein Baugesuch zu stellen, ausser diese Massnahmen wären baubewilligungsfrei und könnten so präzise angeordnet werden, dass sie vollstreckbar sind. In Bezug auf den Bereich des Gewässers wird auch hier darauf hingewiesen, dass Räumungsarbeiten sowie die Pflege von Böschungen vom bewilligungs- freien Gewässerunterhalt umfasst werden, welcher grundsätzlich von der Gemeinde vorzuneh- men und nicht baubewilligungspflichtig ist (vgl. im Einzelnen Erwägung 5c hievor). 54 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8. 55 Vorakten Gemeinde, pag. 615 56 Vgl. Vorakten Gemeinde, pag. 611 57 Vgl. dazu auch Vorakten Gemeinde, pag. 368 und 372 58 Vgl. Vorakten Gemeinde, pag. 425, 443 und 445 16/18 BVD 120/2024/41 Die Streitsache erweist sich daher als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, umfang- reiche Abklärungen als erste Instanz zu tätigen. Die Sache wird daher zur Fortsetzung des Ver- fahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 9. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pau- schalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4'000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV59). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beschwerde auf CHF 1500.– festgelegt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsie- gen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungs- entscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.60 Der Beschwerdeführer gilt da- her als obsiegend. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten von CHF 1500.– trägt demnach der Kanton. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. Die Gemeinde hat somit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 3161.90 zu er- setzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Gemeinde Neuenegg vom 26. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfah- rens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von CHF 3161.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 59 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 60 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 17/18 BVD 120/2024/41 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Neuenegg, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 18/18