Schliesslich erweist sich vor dem Hintergrund der akuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch der erfolgte Entzug der aufschiebenden Wirkung gestützt auf Art. 68 Abs. 2 und 5 Bst. a VRPG als rechtmässig. Zusammengefasst kann aus materieller Sicht somit festgehalten werden, dass die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Unterseen vom 3. Juni 2024 zu bestätigen wäre. 4. Kosten