b) Gemäss Art. 45 Abs. 2 BauG treffen die Organe der Baupolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Insbesondere obliegt ihnen nach Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von mangelhaft unterhaltenen Bauten und Anlagen ausgehen. Die Baupolizeibehörde hat hierzu eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG).