a) In der Sache selbst beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung. Selbst wenn auf seine Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie abgewiesen und die Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 bestätigt werden, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht. 8 Michael Daum, a.a.O., Art. 15, N. 43. 5/7 BVD 120/2024/35