Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall einzig die Publikation des angefochtenen Wiederherstellungsentscheids im Amtsblatt des Kantons Bern vom 5. Juni 2024 den fristauslösenden Sachverhalt darstellt und die dreissigtägige Beschwerdefrist nach Art. 49 Abs. 1 BauG somit am 5. Juli 2024 endete. c) Der Beschwerdeführer hätte zur Wahrung der Frist die Beschwerde also spätestens am 5. Juli 2024 der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in B.________ übergeben müssen (Art. 42 Abs. 2 und 3 VRPG). Dies tat er jedoch erst am 12. Juli 2024. Somit erfolgte die Einreichung der Beschwerde sieben Tage zu spät.