Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer folglich nicht aufgrund der zusätzlich erfolgten postalischen Zustellung auf einen späteren Fristbeginn vertrauen. Daran ändert schliesslich auch der Mailverkehr vom 13. Juni 2024 zwischen ihm und der Gemeinde Unterseen sowie der danach erfolgte Austausch mit dem Rechtsamt der BVD nichts: Letzteres teilte ihm noch während der laufenden Beschwerdefrist mit E-Mail vom 18. Juni 2024 mit, dass aufgrund der erfolgten Publikation des Wiederherstellungsentscheids im Amtsblatt die Frist bereits ab Publikationsdatum zu laufen begonnen haben könnte.