Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die direkte Regelung öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen mit Personen im Ausland (das heisst auch eine Zustellung eines Verwaltungsaktes ins Ausland) gegen das völkerrechtliche Prinzip der Souveränität verstösst und daher unzulässig ist. Das VRPG sieht denn auch die Zustellung ins Ausland generell nicht vor.8 Ferner ist dem Beschwerdeführer durch diesen Eröffnungsmangel weder ein Rechtsnachteil erwachsen, noch greift vorliegend der Vertrauensschutz zu seinen Gunsten: