Allerdings ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der am 13. Juni 2024 an seiner Adresse in B.________ erfolgten Zustellung des Einschreibens mit der betreffenden Wiederherstellungsverfügung von einem späteren Fristbeginn ausgehen durfte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die direkte Regelung öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen mit Personen im Ausland (das heisst auch eine Zustellung eines Verwaltungsaktes ins Ausland) gegen das völkerrechtliche Prinzip der Souveränität verstösst und daher unzulässig ist.