auf dem konsularischen Weg gemäss Art. 5 Bst. j. WüK an seine Wohnadresse in B.________, wo sie ihm am 24. Januar 2024 auch zugestellt wurde. In der erwähnten Verfügung wies sie ihn zudem auf die Säumnisfolgen (Publikation des angekündigten Entscheids im Amtsblatt) hin. Der Beschwerdeführer bezeichnete trotz dieser Aufforderung im vorinstanzlichen Verfahren niemals ein Inlanddomizil. Die Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Unterseen durch deren auszugsweise erfolgte Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern vom 5. Juni 2024 war daher rechtens. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann somit am 6. Juni 2024 zu laufen.