15 Abs. 7 VRPG unterbleiben oder die Eröffnung kann durch Publikation im Amtsblatt erfolgen. Dieses Vorgehen kommt aber nur bei vorheriger Aufforderung zur Domizilverzeigung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen in Betracht.7 b) Die Gemeinde Unterseen eröffnete dem Beschwerdeführer die verfahrensleitende Verfügung vom 12. Januar 2024, wonach dieser ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen habe, 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 6 Michael Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 15, N. 46. 7 Michael Daum, a.a.O., Art. 15, N. 48.