Parteien, die im Ausland wohnen, haben gemäss Art. 15 Abs. 7 VRPG in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen. Unterlässt es eine solche Partei, von sich aus ein Inlanddomizil zu verzeigen, ist sie von der Behörde nötigenfalls dazu aufzufordern, dies unter Androhung der Säumnisfolgen. Da es sich dabei um einen Hoheitsakt handelt, ist für die Zustellung der entsprechenden Verfügung grundsätzlich der Rechtshilfeweg zu beschreiten.6 Zustellungen von Verwaltungsakten an Parteien, die kein Zustellungsdomizil in der Schweiz verzeigen, können gemäss Art. 15 Abs. 7 VRPG unterbleiben oder die Eröffnung kann durch Publikation im Amtsblatt erfolgen.