Nach Art. 44 Abs. 1 VRPG werden Verfügungen und Entscheide grundsätzlich durch die Post zugestellt. Gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält und in der Schweiz keine Zustelladresse bezeichnet hat, kann die Behörde Verfügungen und Entscheide ohne Begründung im Amtsblatt eröffnen (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). Schliesslich darf gemäss Art. 44 Abs. 6 VRPG aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen.