a) Die dreissigtägige Beschwerdefrist nach Art. 49 Abs. 1 VRPG beginnt am Tag, nachdem sich der fristauslösende Sachverhalt (Mitteilung, amtliche Publikation oder Eintritt eines Ereignisses) ereignet hat, zu laufen. Die Frist ist gewahrt, wenn die fristgebundene Prozesshandlung am letzten Tag der Frist vorgenommen wird. Eine Eingabe muss bis zu diesem Zeitpunkt der Behörde überbracht oder der Schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein (Art. 42 VRPG).