1. Zuständigkeit, Legitimation und Form a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG5 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist daher grundsätzlich für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung und ist deshalb befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG).