11. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Hierzu forderte es den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2024 auf, bis am 20. August 2024 ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Zudem wies es den Beschwerdeführer mit erwähntem Schreiben darauf hin, dass ohne Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz die verfahrensleitenden Verfügungen der BVD gestützt auf Art. 15 Abs. 7 VRPG durch Ablage in den Akten und der betreffende Beschwerdeentscheid mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern eröffnet würden. Dieses Schreiben stellte die BVD dem Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail zu.