jegliche Beratung untersagt sei (Art. 7 Abs. 2 OrV BVD3) und auf künftige Mailkorrespondenz des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen werde. 10. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 12. Juli 2024 bei der Schweizer Botschaft in B.________ Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 ein. In seiner Beschwerde verlangt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.