Auf seine gleichentags erfolgte Rückfrage per E-Mail antwortete das Rechtsamt am 19. Juni 2024 – ebenfalls per E-Mail – dahingehend, dass die BVD den Fristbeginn von gesetzlichen Rechtsmittelfristen nicht beliebig festlegen könne und der effektive Fristbeginn und die Einhaltung der Beschwerdefrist im vorliegenden Fall erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren geprüft würden. Die darauffolgenden E-Mails des Beschwerdeführers, in denen sich dieser vorwiegend zu nicht mit dem hier interessierenden Verfahren in Zusammenhang stehenden Sachverhalten äusserte, beantwortete das Rechtsamt mit den Hinweisen, dass diesem als Beschwerdeinstanz