Mit E-Mail vom 18. Juni 2024 teilte ihm das Rechtsamt mit, dass nicht ausgeschlossen sei, dass aufgrund der erfolgten Publikation des Wiederherstellungsentscheids im Amtsblatt des Kantons Bern die Beschwerdefrist bereits ab Publikationsdatum zu laufen begonnen habe. Auf seine gleichentags erfolgte Rückfrage per E-Mail antwortete das Rechtsamt am 19. Juni 2024 – ebenfalls per E-Mail – dahingehend, dass die BVD den Fristbeginn von gesetzlichen Rechtsmittelfristen nicht beliebig festlegen könne und der effektive Fristbeginn und die Einhaltung der Beschwerdefrist im vorliegenden Fall erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren geprüft würden.