5. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 forderte die Gemeinde Unterseen den sich in B.________ niedergelassenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 15 Abs. 7 VRPG1 auf, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass wenn er kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen werde, Verfügungen und Entscheide künftig im Amtsblatt eröffnet würden (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). Diese Verfügung eröffnete die Gemeinde Unterseen dem Beschwerdeführer auf dem konsularischen Weg gemäss Art. 5 Bst. j. WüK2 an seine Wohnadresse in B.__