1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Kirchlindach vom 27. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Kirchlindach zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 800.– werden der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 9 BVR 2016 S. 222 E. 4.1. 5/6 BVD 120/2024/34 IV. Eröffnung