degegnerschaft als unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten trägt daher die Beschwerdegegnerschaft. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzten, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei liessen sich nicht anwaltlich vertreten, es sind deshalb keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid