b) Die umstrittene Umgestaltung der Terrasse ist baubewilligungspflichtig; eine Baubewilligung liegt nicht vor. Sie ist damit formell rechtswidrig. Das baupolizeiliche Verfahren ist daher weiterzuführen. Es ist aber nicht Aufgabe der BVD, das baupolizeiliche Verfahren zu führen. Vielmehr hat die Gemeinde Kirchlindach dieses gemäss Art. 46 BauG fortzusetzen. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Kirchlindach zurückzuweisen. 4. Kosten