Die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD, wonach bewilligungsfreie Gartensitzplätze auf zwei Seiten offen sein müssen, ist nicht erfüllt. Die Holzterrasse ist daher baubewilligungspflichtig. Die Gemeinde Kirchlindach ging zu Unrecht davon aus, dass es sich um eine baubewilligungsfreie Anlage handelt und kein baupolizeilicher Handlungsbedarf besteht. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. 3. Rückweisung