Südöstlich des Sitzplatzes befindet sich eine Sichtschutzwand aus Holzpalisaden, die direkt an den Sitzplatz angrenzt und diesen praktisch auf der ganzen Breite abschliesst.7 Der Sitzplatz ist daher gegen diese Seite hin nicht offen, sondern abgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, dass diese Begrenzung auf der Südostseite eine andere Materialisierung hat als jene auf der Nordostund der Nordwestseite. Massgebend ist, dass eine künstlich geschaffene, geschlossene Begrenzung vorliegt. Der Sitzplatz auf der Parzelle Kirchlindach Grundbuchblatt Nr. I.________ ist somit auf drei Seiten geschlossen. Die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 Bst.